1. Geltungsbereich
Unsere Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) und sonstiger Vereinbarungen mit dem Kunden, insbesondere auf Basis des mit dem Kunden geschlossenen Factoringvertrages. Entgegenstehende Bedingungen des Kunden sind für uns nur verbindlich, wenn und soweit wir diese ausdrücklich schriftlich anerkannt haben. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder unseren AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an diesen vorbehaltslos ausführen.
2. Andienungspflicht und Angebot zum Forderungskauf
(1) Der Kunde verpflichtet sich, seine nach Vertragsbeginn entstehenden Forderungen aus Leistungen und/oder Warenlieferungen gegen seine sämtlichen Abnehmer (nachfolgend „Debitoren“) fortlaufend der SozialFactoring zum Kauf anzubieten. Ausgenommen hiervon sind Forderungen gegen Debitoren, die gemäß Factoringvertrag ausgeschlossen sind.
(2) Die Einbeziehung bereits vor Vertragsbeginn entstandener Forderungen bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen SozialFactoring und dem Kunden. Im Falle des Ankaufs finden die vertraglichen Regelungen entsprechende Anwendung.
(3) Der Kunde darf nur solche Forderungen anbieten,
− die den Unternehmensgegenstand des Kunden und dessen gewöhnlichen Geschäftsbetrieb (namentlich Sozial- und Gesundheitswesen) betreffen,
− die sich gegen gesetzliche Kostenträger, insbesondere Pflege- und Krankenkassen, Einrichtungen der öffentlichen Fürsorge, der kommunalen Wohlfahrtspflege und sonstige öffentlich-rechtlichen Anstalten des Bundes, der Länder und Gemeinden, Versicherungsträger sowie Privatpersonen richten,
− für die erforderliche Genehmigungen, Bewilligungen und dergleichen von Debitoren vorliegen, die im Hinblick auf die angedienten Forderungen gelten; diese sind der SozialFactoring im Übrigen auf Anforderung mitzuteilen und zu belegen,
− bei denen die zugrunde liegenden Leistungen/Lieferungen vollständig und ordnungsgemäß erbracht und fakturiert sind,
− die noch nicht fällig sind; Ausnahmen hiervon sind im Factoringvertrag gesondert zu vereinbaren,
− die nicht mit Gegenrechten belastet sind,
− bei denen die Abtretung nicht aufgrund entgegenstehender und/oder einschränkender gesetzlicher und/oder vertraglicher Regelungen (einschließlich allgemeinen Geschäftsbedingungen) Dritter, insbesondere Banken und Lieferanten, ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, und
− die auch den übrigen Vereinbarungen zwischen den Parteien entsprechen, insbesondere denen des Factoringvertrages und seiner Anlagen.
(4) Nicht angeboten werden dürfen, soweit nicht abweichend schriftlich vereinbart, Forderungen
− mit einer längeren Laufzeit als dem Vorfinanzierungszeitraum gemäß Factoringvertrag,
− gegen verbundene Unternehmen (i. S. d. §§ 15–17 AktG),
− aus Vorkasse- oder Bargeschäften,
− aus Schadens- oder Regressfällen.
(5) Der Kunde bietet den Abschluss des Kaufvertrages dadurch an, dass er der SozialFactoring alle wesentlichen Merkmale der Forderung gegen den Debitor übermittelt. Dies erfolgt durch eine Online-Übermittlung der Abrechnungsdaten über die IT-Schnittstelle der SozialFactoring
(6) Der Kunde ist an sein Kaufangebot nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gebunden. Erklärt sich die SozialFactoring nach Ablauf eines Zeitraums, der nach normalem Lauf für die Kaufentscheidung ausreicht, nicht, so kann der Kunde der Sozialfactoring für die Annahme seines Angebots eine Frist von [sieben] Werktagen (am Sitz der SozialFactoring) ab Zugang seiner schriftlichen Erklärung setzen.
3. Ankaufspflicht und Annahme
(1) Die SozialFactoring verpflichtet sich, das Kaufangebot des Kunden anzunehmen, wenn die zum Kauf angebotene Forderung
− den Bestimmungen von Ziffer 2. Abs. 1 bis Abs. 3 entspricht,
− nicht zu den in Ziffer 2. Abs. 4 genannten Forderungen zählt und
− unter Berücksichtigung bereits angekaufter Forderungen im Rahmen des Finanzierungslimits gemäß Factoringvertrag und des Limits liegt, das die SozialFactoring für diesen Debitor eingeräumt hat (nachfolgend „Debitorenlimit“).
Das „Finanzierungslimit“ ist das kundenbezogene Gesamtlimit für Forderungsankäufe der SozialFactoring vom Kunden insgesamt, also die Summe der Beträge, mit denen der Kunde die von der SozialFactoring insgesamt eingeräumten Debitorenlimite innerhalb des jeweils rollieren-den Forderungsankaufs in Anspruch nehmen kann. Die Ankaufspflicht der SozialFactoring gemäß Factoringvertrag insgesamt ist somit auf das Finanzierungslimit beschränkt; die gesamten Forderungsankäufe dürfen das Finanzierungslimit nicht überschreiten. Die Höhe des Finanzie-rungslimits ergibt sich aus dem Factoringvertrag.
Die SozialFactoring hat über das Vorstehende hinaus das Recht, alle ihr angedienten Forderungen anzukaufen; sie entscheidet hierüber nach freiem Ermessen.
(2) Passt eine angebotene Forderung ganz oder teilweise nicht mehr in das Finanzierungs- und/oder Debitorenlimit, so rückt sie insoweit nach, als durch Debitorenzahlungen das Finanzierungs- und Debitorenlimit für diesen Debitor freigeworden ist und die angebotene Forderung zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig ist und auch die übrigen Ankaufvoraussetzungen erfüllt sind.
(3) Die Entscheidung über Einräumung, Änderung oder Streichung des Finanzierungs- und/oder Debitorenlimits nimmt die SozialFactoring nach pflichtgemäßem Ermessen unter banküblichen Gesichtspunkten, den vom Kunden mitgeteilten Rahmendaten und den weiteren vertraglichen Vereinbarungen vor.
Streichungen/Änderungen erfolgen grundsätzlich mit Wirkung für Forderungen, die nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Änderung/Streichung bei SozialFactoring eingereicht werden. Die SozialFactoring bleibt trotz Änderung des Finanzierungs- und/oder Debitorenlimits zum Ankauf von Forderungen verpflichtet, soweit der Kunde die Lieferung/Leistung bereits erbracht hat und da-bei auf das zu diesem Zeitpunkt eingeräumte Finanzierungs- und/oder Debitorenlimit vertrauen durfte.
(4) Das Kaufangebot des Kunden nimmt die SozialFactoring im Serviceportal durch Verbuchung des Ankaufs und Gutschrift des Kaufpreises für die Forderung auf dem (buchhalterischen) Factoringkonto des Kunden an, wenn und sobald sie ihre Prüfung zu den Ankaufsvoraussetzun-gen und der Verität der Forderung abgeschlossen hat. Gemäß § 151 Satz 1 BGB verzichtet der Kunde auf den Zugang der Annahmeerklärung.
4. Abtretung der angekauften Forderungen
(1) Der Kunde tritt hiermit der SozialFactoring im Voraus alle künftigen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die ihm gegen seine sämtlichen Debitoren zustehen werden, unter der aufschiebenden Bedingung ab, dass die jeweilige Forderung von der SozialFactoring angekauft wird. Die SozialFactoring nimmt diese Abtretung hiermit an. Satz 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die SozialFactoring Forderungen des Kunden ankauft, ohne hierzu verpflichtet zu sein.
Ist die Forderung kontokorrentgebunden, so bezieht sich die Abtretung auf die erstrangigen Saldoforderungen aus dem Saldo des Kontokorrentkontos bis zur Höhe der jeweiligen Forderung.
Erfüllungshalber abgetreten werden auch alle Ansprüche des Kunden gegen Dritte, die für, neben oder anstelle der Debitoren die Erfüllung der Forderung übernehmen (z. B. Versicherungen, Dritte gemäß Ziffer 2. Abs. 3. zweiter Spielstrich, Zentralregulierer oder sonstige Abwicklungsstellen).
(2) Teilweise Forderungsankäufe finden bei der SozialFactoring nicht statt.
(3) Lehnt die SozialFactoring den Ankauf der Forderung endgültig ab, so erfolgt die Abtretung der Forderung nach Maßgabe von Ziffer 6.
(4) Soweit nach dem für die Wirksamkeit der Forderungsabtretung anwendbaren Recht eine Vorausabtretung unwirksam ist, verpflichtet sich der Kunde, unverzüglich nach dem Entstehen einer solchen Forderung diese an die SozialFactoring abzutreten. Die Übermittlung der wesentlichen Merkmale der Forderung gilt zugleich als Angebot auf Abtretung der Forderung, die Verbuchung der Forderung als angekauft und Gutschrift auf dem Factoringkonto durch die SozialFactoring im Serviceportal als Annahmeerklärung.
(5) Der Kunde bevollmächtigt hiermit die SozialFactoring unwiderruflich, für sie die Abtretungserklärung gegenüber dem Debitor abzugeben. Die Verpflichtung des Kunden zur Offenlegung nach Ziffer 12. bleibt hiervon unberührt.
5. Kaufpreis
(1) Die SozialFactoring ist bei angekauften Forderungen zur Zahlung des Kaufpreises nach Maßgabe des Factoringvertrages verpflichtet. Der Kunde ist zum Ausgleich seiner Umsatzsteuerverbindlichkeiten verpflichtet.
(2) Der Kaufpreis ist der Betrag der tatsächlich bestehenden Forderung des Kunden gegen den jeweiligen Debitor abzüglich den vereinbarten Gebühren gemäß Factoringvertrag (nebst eventuell weiteren besonderen Vereinbarungen), insbesondere der Factoringgebühr, besteht. Die Factoringgebühr bemisst sich nach einem Prozentsatz des Ankaufsbetrages der jeweiligen Forderung. Seine Höhe ist im Factoringvertrag geregelt.
(3) Der Kaufpreis mindert sich im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Debitors um den Umsatzsteuererstattungsanspruch, den der Kunde bei Ausfall der Forderung geltend machen kann. Im Falle des Ausfalls der Forderung wird der entsprechende Kaufpreisanteil dem Kunden zurückbelastet.
Das Vorstehende gilt nur, wenn und soweit die SozialFactoring den Kaufpreis nicht bereits gemäß Ziffer 7. zuvor rückbelastet hat.
(4) Die SozialFactoring behält einen der Höhe nach gesondert vereinbarten Anteil vom Kaufpreis als Sicherheitseinbehalt ein. Dieser Sicherheitseinbehalt sichert alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche der SozialFactoring gegen den Kunden, insbesondere aus der Garantie nach Ziffer 8. Seine Höhe ist im Factoringvertrag geregelt.
(5) Die SozialFactoring ist weiter berechtigt im laufenden Geschäft den im Factoringvertrag verein-barten Sicherheitseinbehalt anzupassen, wenn und soweit dies unter Risikogesichtspunkten erforderlich ist.
(6) Der Kaufpreis ist – abzüglich des Sicherheitseinbehalts – zu den im Factoringvertrag vereinbarten Fälligkeitszeitpunkten fällig. Die Auszahlung des Kaufpreises erfolgt nicht einzelforderungsbezogen, sondern stets auf Grundlage der Saldoforderung auf das im Factoringvertrag aufgeführte Auszahlungskonto des Kunden. Auszahlungen von Saldoforderungen erfolgen in der Regel an jedem Bankarbeitstag (am Sitz der SozialFactoring), können jedoch auch bis zu sieben Bankarbeitstage (am Sitz der SozialFactoring) in Anspruch nehmen.
(7) Der Sicherheitseinbehalt ist bei Eingang der Debitorenzahlung fällig und wird regelmäßig zum Abschluss des Vorfinanzierungszeitraumes an den Kunden zur Auszahlung gebracht. Es gilt jedoch Ziffer 5. Abs. 4 S. 2.
(8) Der Kaufpreisanspruch des Kunden erlischt in der Höhe und in dem Umfang, in welchem die SozialFactoring Zahlungen für den Kunden an dessen Finanzamt zur Abwendung einer bestehenden oder drohenden Inanspruchnahme (z. B. aus § 13c UStG) leistet. Solche Zahlungen können auch den Umsatzsteueranteil anderer an die SozialFactoring im Rahmen des Factoringvertrages abgetretenen Forderungen betreffen. Die Leistung der SozialFactoring erfolgt als Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen der SozialFactoring gegenüber dem Kunden aus diesem Factoringvertrag und hat daher diesem gegenüber schuldbefreiende Wirkung.
Die SozialFactoring wird den Kunden über ihre Zahlungsabsicht mit angemessener Frist informieren. Der Kunde kann die Zahlung an das Finanzamt insoweit abwenden, als er der SozialFactoring durch schriftliche Erklärung des Finanzamtes nachweist, dass eine Haftung der SozialFactoring nach § 13c UStG ausgeschlossen ist.
Diese Regelung findet auf sonstige Auszahlungsansprüche des Kunden aus dem Kontokorrentverhältnis und hinsichtlich nicht angekaufter Forderungen entsprechende Anwendung.
(9) Sämtliche durch die SozialFactoring für den Kunden geführten Konten bilden ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung ein(e) einheitliche(s) laufende(s) Rechnung/Kontokorrent. Sämtliche sich aus dem Factoringverhältnis ergebenden wechselseitigen Ansprüche aus diesen Konten dürfen von der SozialFactoring miteinander verrechnet werden. Die Zahlung des Kaufpreises sowie die Auskehrung des Sicherheitseinbehaltes nimmt die SozialFactoring insofern durch Verbuchung auf dem Factoringkonto des Kunden vor. Ein Auszahlungsanspruch des Kunden ergibt sich in Höhe des zu seinen Gunsten bestehenden Saldos.
Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit von Saldenbestätigungen, Rechnungsabschlüssen sowie sonstigen Mitteilungen der SozialFactoring, namentlich im Kundenportal der SozialFactoring und im Hinblick auf das Factoringkonto (nachfolgend „Mitteilungen“), hat der Kunde spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach deren jeweiligem Zugang zu erheben. Macht der Kunde seine Einwendungen in Textform geltend, genügt die Absendung innerhalb der Sechs-Wochen-Frist. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Auf diese Folge wird die SozialFactoring bei Erteilung der Mitteilung besonders hinweisen. Der Kunde kann auch nach Fristablauf eine Berichtigung verlangen, muss dann aber beweisen, dass zu Un-recht eine Belastung erfolgt ist, und/oder eine Gutschrift nicht erteilt wurde und/oder sonstige Unrichtigkeiten vorliegen.
(10) Zur Sicherung sämtlicher Ansprüche der SozialFactoring gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung bestellt der Kunde der diese Bestellung annehmenden SozialFactoring ein Pfandrecht an der jeweiligen Saldoforderung, die dem Kunden aufgrund eines positiven Saldos (Guthaben) auf dem Factoringkonto gegen die SozialFactoring zusteht. Die SozialFactoring ist dessen ungeachtet zu Auszahlungen berechtigt, ohne dass sie insoweit auf ihr Pfandrecht verzichtet.
6. Behandlung nicht angekaufter Forderungen
(1) Für den Fall, dass die SozialFactoring eine Forderung nicht ankauft, tritt der Kunde schon heute diese Forderung an die SozialFactoring zur Sicherung aller Ansprüche der SozialFactoring gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung mit ihr ab. Die SozialFactoring nimmt diese Abtretung hiermit an.
(2) Soweit nicht abweichend geregelt, finden die Regelungen für angekaufte Forderungen entsprechende Anwendung.
(3) Unbeschadet der Abtretung nach Ziffer 4. sind von der Abtretung nach dieser Ziffer 6. alle Forderungen ausgenommen, die der Kunde im Rahmen eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes an Warenlieferanten abgetreten hat oder abtreten wird.
(4) Hinsichtlich der nicht angekauften Forderungen ist die SozialFactoring zur Gutschrift der bei ihr hierauf eingehenden Debitorenzahlungen abzüglich der vereinbarten Gebühren auf dem Factoringkonto des Kunden verpflichtet. Wegen der möglichen Haftung der SozialFactoring aus § 13c UStG finden die Regelungen in Ziffer 5. Abs. 8 entsprechende Anwendung.
7. Unechtes Factoring und Rückbelastung
(1) Die SozialFactoring übernimmt für die von ihr angekauften Forderungen nicht das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Debitors (nachfolgend „Delkredere“). Dementsprechend handelt es sich um sog. „unechtes Factoring“.
(2) Wenn und soweit die von der SozialFactoring angekauften Forderungen nicht binnen des vereinbarten Vorfinanzierungszeitraums gemäß Factoringvertrag bezahlt sind, ist die Sozial-Factoring berechtigt, diese dem Kunden rückzubelasten. Die Sicherungszession bleibt von einer Rückbelastung unberührt.
Im Falle einer Rückbelastung durch die SozialFactoring erfolgt eine Belastung des zum Tag des Abschlusses offenstehenden Saldos mittels SEPA-Firmenlastschrift auf dem hinterlegten Bank-konto des Kunden Wenn und soweit eine Lastschrift nicht abschließend erfolgt, ist der Saldo unverzüglich vom Kunden auszugleichen.
8. Veritätsgarantie
(1) Der Kunde ist zur Abtretung einer mangelfreien Forderung mit den in Ziffer 2. Abs. 3 beschriebenen Beschaffenheitsmerkmalen verpflichtet
(2) Die SozialFactoring kann nach eigenem Ermessen jederzeit die Verität prüfen. Der Kunde befreit die SozialFactoring insoweit – soweit zulässig – von der Verschwiegenheit gegenüber Dritten, ins-besondere gegenüber den Debitoren, und ist verpflichtet, ggf. gesonderte Erklärungen auf Anfor-derung durch die SozialFactoring abzugeben. Erforderlichenfalls erfolgt die Prüfung der Verität durch Rechtsanwälte, die zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Im Übrigen ist § 402 BGB ausgeschlossen.
Die Garantie des Kunden gilt unabhängig von der Durchführung und/oder dem Ergebnis einer solchen Prüfung fort.
(3) Der Kunde garantiert der SozialFactoring im Rahmen eines selbständigen Garantieversprechens gemäß § 311 Abs. 1 BGB, dass
− die Forderung einschließlich aller Nebenrechte, so wie sie in den übermittelten Daten/ Rechnungen beschrieben wurde, besteht, abtretbar und nicht mit Einreden, Einwendungen, Gegenrechten und dergleichen des Debitors oder anderer Dritter behaftet ist;
− die Forderung bis zu ihrer Erfüllung nicht nachträglich in ihrem rechtlichen Bestand verändert wird, insbesondere nicht durch Einreden, Einwendungen, Gestaltungs- oder Zurückbehaltungsrechte, wie z. B. Auf- und Verrechnung, Anfechtung, Minderung, Rücktritt des Debitors, Schadensersatz, Nachleistung, Nachbesserung, Gutschriften und dergleichen beeinträchtigt wird;
− er zur Abtretung dieser Forderung berechtigt ist, insbesondere, dass die Abtretung dieser Forderung nicht aufgrund entgegenstehender und/oder einschränkender gesetzlicher und/oder vertraglicher Regelungen (einschließlich allgemeiner Geschäftsbedingungen) von Finanzierern des Kunden, insbesondere Banken und Lieferanten, ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, und er nicht bereits anderweitig über sie verfügt hat und auch nicht verfügen wird;
− er wirksam die Klauseln gemäß Ziffer 14. vereinbart hat; und
− die SozialFactoring nicht von Dritten mit der Begründung in Anspruch genommen wird, dass diese die Forderung vereinnahmt haben (z. B. § 13c UStG).
Diese garantierten Eigenschaften sind auch als Beschaffenheitsmerkmale der Forderung anzusehen.
(4) Im Garantiefall kann die SozialFactoring namentlich die Beseitigung des Mangels verlangen (Nacherfüllung). Nach fruchtlosem Fristablauf kann die SozialFactoring den Kaufpreis mindern, vom Forderungskauf zurücktreten sowie daneben Schadensersatz geltend machen. Gleiches gilt, wenn eine Fristsetzung aufgrund gesetzlicher Vorschriften entbehrlich ist.
9. Zahlungseingänge bei der SozialFactoring, Forderungseinzug
(1) SozialFactoring übernimmt nach Zahlungseingängen auf an sie abgetretene Forderungen eine Zuordnung auf Einzelforderungs-/Rechnungsbasis. Soweit dies nicht anhand der Verwendungszwecke bei Überweisungen möglich ist, ist der Kunde auf Anforderung der SozialFactoring, die regelmäßig über das Serviceportal erfolgt, zur unverzüglichen Übermittlung von Unterlagen verpflichtet, auf deren Basis dies möglich ist, insbesondere von Avisen. Erst nach entsprechender Klärung werden die Zahlungseingänge auch forderungsbezogen auf dem Factoringkonto zugunsten des Kunden verbucht.
(2) Für den Fall, dass die SozialFactoring eingehende Zahlungen von Debitoren ohne Zuordnung auf Einzelforderungs- / Rechnungsbasis direkt an den Kunden weiterleitet, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass der Kunde zugehörige Forderungen entgegen des geschlossenen Factoringvertrages, nicht der SozialFactoring zum Kauf angedient hat, behält sich die SozialFactoring vor die vertraglich vereinbarte Factoringgebühr in angemessener Höhe anzupassen.
(3) Der Forderungseinzug der abgetretenen Forderungen, insbesondere Rechnungserstellung und –versand, Mahnwesen, Klärung von Fragen und/oder Zahlungseingängen mit den Rechnungs-empfängern, außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung von Forderungen, erfolgt durch den Kunden. Die SozialFactoring ist hierzu nicht verpflichtet.
(4) SozialFactoring ist jedoch berechtigt, den Forderungseinzug durch von der SozialFactoring ausgewählte bzw. von dieser akzeptierte Rechtsanwälte auf Kosten des Kunden zu fordern. Die Abstimmung des Forderungseinzugs erfolgt direkt zwischen Kunde und den Rechtsanwälten.
10. Verfahren bei Einwendungen des Debitors
(1) Die Klärung von Einwendungen, Einreden oder Gegenrechten jedweder Art durch Debitoren erfolgt grundsätzlich durch den Kunden.
SozialFactoring ist hierzu nicht verpflichtet, aber – soweit zulässig – berechtigt, jedenfalls bei Einschaltung eines Rechtsanwalts.
(2) SozialFactoring ist, wenn und soweit der Debitor substantiiert Einwendungen, Einreden oder Gegenrechte jedweder Art geltend macht, berechtigt, das Factoringkonto vorläufig mit dem gutgeschriebenen Kaufpreis für die Forderung zu belasten, ohne dass hiermit eine Ausübung der Rechte nach Ziffer 8. Abs. 4 verbunden ist. Die vorläufige Belastung wird zu dem Zeitpunkt rückgängig gemacht, zu dem der rechtliche Bestand der Forderung rechtskräftig festgestellt wird oder der Debitor die Forderung endgültig anerkennt. Der Kunde kann zur Vermeidung einer vorläufigen Belastung der SozialFactoring genehme Sicherheiten leisten oder nachweisen, dass die Einwendungen oder Einreden nicht bestehen.
(3) Soweit der Kunde die Einreden oder Einwendungen anerkennt, seine etwaigen Pflichten nach § 402 BGB verletzt oder die Berechtigung der Einreden oder Einwendungen durch rechtskräftiges Urteil festgestellt wird, kann die SozialFactoring ihre Rechte aus Ziffer 8. Abs. 4. endgültig geltend machen.
(4) Für den Fall der gerichtlichen Auseinandersetzung der SozialFactoring (über mit der SozialFactoring abgestimmte Rechtsanwälte) mit dem Debitor trägt im Verhältnis zum Kunden die SozialFactoring die Kosten, soweit sie nach der Kostengrundentscheidung Kostenerstattung vom Debitor zu beanspruchen hat. Soweit die SozialFactoring die gerichtliche Auseinandersetzung verliert oder nur deshalb gewinnt, weil der Kunde den rechtlichen Bestand der Forderung nachträglich hergestellt hat, oder eine Kostenerstattung nach dem anwendbaren Recht nicht vorgesehen ist, trägt die Kosten der Kunde. Für einen Debitorenprozess kann die SozialFactoring in jedem Fall einen angemessenen Vorschuss von dem Kunden verlangen, der auch evtl. Kostenerstattungs-ansprüche des Debitors umfasst. Gleiches gilt für schiedsgerichtliche, Alternative Dispute Resolu-tion, Mediationsverfahren und sonstige Verfahren.
Über die gerichtliche Auseinandersetzung ist der Kunde vom Rechtsanwalt direkt laufend zu unter-richten. Der Kunde kann sich gegenüber der SozialFactoring nicht darauf berufen, dass der Rechtsstreit mit dem Debitor unrichtig entschieden sei oder dass die SozialFactoring den Pro-zess mangelhaft geführt habe, wenn der Rechtsanwalt den Kunden zur Mitwirkung aufgefordert hat.
(5) Wenn und soweit Einwendungen berechtigt erfolgt sind, wird der Kunde eine entsprechende Gutschrift gegenüber dem jeweiligen Debitor erstellen und der SozialFactoring eine Kopie zu-kommen lassen.
11. Verrechnungen, Fälligkeiten, SEPA-Lastschriftsmandat, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
(1) Alle Zahlungen eines Debitors auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen darf die SozialFactoring unabhängig von ihrer Zweckbestimmung im Verhältnis zum Kunden zunächst auf die angekauften und abgetretenen Forderungen bzw. Forderungsteile gegen diesen Debitor verrechnen.
Die SozialFactoring ist berechtigt, zur Auszahlung anstehende Beträge ganz oder teilweise zurückzuhalten, wenn ihr Umstände bekannt werden, die den rechtlichen Bestand oder die Übertrag-barkeit der angekauften Forderungen beeinträchtigen können.
(2) Sämtliche Ansprüche und Forderungen der SozialFactoring gegen den Kunden aus dem Factoringvertrag sind sofort fällig, soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart.
(3) Der Kunde erteilt der SozialFactoring ein SEPA-Lastschriftmandat. Die SozialFactoring ist im Rahmen des SEPA-Lastschriftmandates berechtigt, Lastschriftzahlungen zu veranlassen, um Beträge aus Zahlungsverpflichtungen des Kunden einzuziehen. Der Kunde wird über den Betrag und den Fälligkeitstermin einer Lastschriftzahlung im Serviceportal (geschützter Bereich) vorab informiert. Für die notwendige Vorabinformation stimmt der Kunde zu, dass diese spätestens einen Werktag (am Sitz des Kunden) vor dem Fälligkeitstermin erfolgt.
(4) Das Recht zur Ausübung der Aufrechnung und/oder eines Zurückbehaltungsrechts steht dem Kunden gegenüber der SozialFactoring nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen zu.
12. Offenlegung der Forderungsabtretung
(1) Der Kunde versieht die Ausgangsrechnung mit folgendem deutlichen Vermerk:
„Unsere Forderungen haben wir im Rahmen eines laufenden Factoringvertrages an die SozialFactoring GmbH abgetreten. Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur an die SozialFactoring GmbH auf das Konto […] geleistet werden.
Die genaue Bankverbindung dieses Kontos ist der Abtretungserklärung zu entnehmen.
(2) Auf Wunsch der SozialFactoring wird der Kunde sämtliche Debitoren bei Beginn des Factoringvertrages in entsprechender Weise über die Forderungsabtretungen informieren.
13. Verfahren bei Zahlungseingängen beim Kunden
(1) Werden – entgegen den getroffenen Vereinbarungen – von einem Dritten, insbesondere von einem Debitor, Zahlungen an den Kunden auf an die SozialFactoring abgetretene Forderungen auf ein anderes Konto als das in der Konditionenvereinbarung benannte Debitorenzahlkonto ge-leistet, nimmt der Kunde diese als Treuhänder für die SozialFactoring entgegen. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche bei ihm eingehenden Zahlungen auf die der SozialFactoring abgetretenen Forderungen am Tage des Eingangs an die SozialFactoring mit allen Originalbelegen weiterzuleiten und die SozialFactoring unverzüglich von dem Eingang zu unterrichten. Bis dahin ist der Kunde verpflichtet, sämtliche bei ihm eingehenden Zahlungen getrennt von seinem eigenen Vermögen zu halten und für die SozialFactoring zu verwahren.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Wechsel, Schecks und alle sonstigen erfüllungshalber oder an Erfüllung statt erfolgten Leistungen. Der Kunde und SozialFactoring sind sich darüber einig, dass diese Zahlungsmittel oder zum Zweck der Zahlung empfangenen Leistungen im Zeitpunkt des Eingangs bei dem Kunden in das Eigentum bzw. in den Verfügungsbereich der SozialFactoring übergehen, wobei der Kunde sie bis zur Übersendung an die SozialFactoring für diese als Treuhänder unentgeltlich verwahren wird. Die durch Wechsel und Schecks verbrieften Ansprüche tritt der Kunde schon jetzt an die SozialFactoring ab und wird diese Papiere an die SozialFactoring, soweit erforderlich, indossieren.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, alles Notwendige zu veranlassen, um zu erreichen und sicherzustellen, dass Zahlungen auf an die SozialFactoring abgetretene Forderungen direkt an die SozialFactoring erfolgen. Zahlt ein Debitor wiederholt an den Kunden, ist die SozialFactoring berechtigt, nach entsprechender Ankündigung gegenüber dem Kunden diesen Debitor von der Zusammenarbeit auszuschließen. bzw. das für diesen Debitor vergebene Limit zu streichen.
(4) Der Kunde haftet gegenüber SozialFactoring für jeden Verstoß gegen die Regelungen dieser Ziffer 13. Neben der jeweiligen Hauptforderung umfasst dies auch Zinsen und Kosten von SozialFactoring.
14. Pflichten des Kunden im Hinblick auf seine Liefer- und Zahlungsbedingungen (bezogen auf Warenlieferungen)
Der Kunde ist verpflichtet, folgende Klauseln in seine Liefer- und Zahlungsbedingungen aufzunehmen und diese wirksam mit den Debitoren zu vereinbaren, soweit Warenlieferungen betroffen sind:
(1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen – auch zukünftigen – Forderungen unser Eigentum. Bei laufender Rechnung dient diese Vorbehaltsware zur Sicherung unserer Saldoforderung, die auch etwaige Rückgriffsansprüche, insbesondere aus etwaiger scheck- bzw. wechselmäßiger Haftung, umfasst.
(2) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware i. R. seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu be- oder verarbeiten. Durch eine etwaige Bearbeitung, Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer kein Eigentum, da er diese für uns vornimmt. Bei Verarbeitung, Umbildung, Verbindung, Vermischung und/oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zu der Summe der Werte aller anderen bei der Herstellung verwendeten Waren zu. Erwirbt der Käufer das Volleigentum an der neuen Sache, so sind sich der Käufer und der Verkäufer darüber einig, dass der Käufer dem Verkäufer im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Ware zu den Werten der im Übrigen verwendeten Waren Miteigentum an der neuen Sache einräumt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Voll- oder Miteigentum unentgeltlich für den Verkäufer.
(3) Der Käufer darf die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern. Die diesbezüglichen Forderungen des Käufers gegen seinen Kunden – bei Bearbeitung, Verarbeitung, Umbildung, Verbindung, Vermischung bzw. Vermengung in entsprechender vorerwähnter anteiliger Höhe – werden bereits jetzt an den diese Abtretung annehmenden Verkäufer in entsprechender Höhe abgetreten. Der Käufer ist berechtigt, diese Forderungen bis zum jederzeit zulässigen und wirksamen Widerruf des Verkäufers einzuziehen. Kommt er dem Verkäufer gegenüber in Zahlungsverzug, ist dieser berechtigt, die Einzugsermächtigung zu widerrufen und/oder die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne dass dem Käufer gegen diesen Herausgabean-spruch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, bei dem der Gegenanspruch nicht auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht, und ohne dass der Verkäufer hierdurch vom Vertrag zurücktritt. Im Falle des Widerrufs der Einzugsermächtigung ist der Verkäufer berechtigt, den Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten und Zahlung an sich zu verlangen, der Käufer ist verpflichtet, die zur Geltendmachung der Rechte des Verkäufers erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen und die erforderlichen Liefer- und Rechnungsunterlagen in Kopie an den Verkäufer auszuhändigen.
(4) Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten dessen Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 20 %, gibt dieser auf Verlangen des Käufers Sicherheiten in entsprechender Höhe nach Wahl des Verkäufers frei.
(5) Zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Käufer ist Verbraucher.‘“
15. Abtretung von Eigentumsvorbehaltsrechten (bezogen auf Warenlieferungen)
(1) Der Kunde und die SozialFactoring sind sich darüber einig, dass mit der Abtretung der Forderung an die SozialFactoring alle Ansprüche und Rechte, die dem Kunden aufgrund Gesetz oder Vertrag mit dem Debitor zustehen, insbesondere auf Herausgabe oder Rückgabe gelieferter Waren, auf die SozialFactoring übergehen. Diese Abtretung umfasst insbesondere auch das Recht des Kunden, im Falle einer Insolvenz des Debitors den Insolvenzverwalter zur Ausübung seines Erfüllungswahlrechtes aufzufordern.
(2) Der Kunde und die SozialFactoring sind sich auch darüber einig, dass alle Rechte auf die SozialFactoring übergehen, die der Kunde an den Waren hat, wie sie aus den Rechnungen ersichtlich sind und die SozialFactoring die diesen Rechnungen zugrunde liegenden Forderungen angekauft hat, wie insbesondere (vorbehaltenes) Eigentum (insbesondere einfacher, verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt), Miteigentum und Anwartschaftsrechte. Zugleich tritt der Kunde seine Herausgabeansprüche gegen den Debitor oder Dritte, die unmittelbare Besitzer der Waren sind, ab. Waren, die sich noch oder wieder in unmittelbarem Besitz des Kunden befinden, werden treuhänderisch unentgeltlich und getrennt von anderen Waren von ihm für die SozialFactoring verwahrt.
16. Übertragung von sonstigen Sicherheiten
(1) Beim Versendungskauf tritt der Kunde seine Ansprüche gegen den Transporteur und sein Verfolgungsrecht an der Ware an die diese Abtretungen annehmende SozialFactoring ab. Der Kunde ist verpflichtet, in den Versanddokumenten, z. B. im Frachtbrief, vermerken zu lassen, dass der SozialFactoring ein Weisungsrecht bezüglich der Ware zusteht. Die Verpflichtungen des Kunden gegenüber dem Transporteur bleiben hiervon unberührt.
(2) Darüber hinaus tritt der Kunde schon jetzt seine sämtlichen Versicherungsansprüche in Bezug auf die abgetretenen Forderungen und übereigneten Waren (wie z. B. Kreditversicherung, Transport-, Einbruchs-, Diebstahls-, Brandversicherung) an die diese Abtretungen annehmende SozialFactoring ab. Soweit die Abtretung von besonderen weiteren Voraussetzungen abhängig ist, verpflichtet sich der Kunde, die Abtretung in der entsprechenden Weise vorzunehmen.
(3) Der SozialFactoring abgetreten werden auch alle sonstigen Nebenrechte, insbesondere das Recht, wegen Zahlungsverzug des Debitors Verzugszinsen zu fordern, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Die SozialFactoring nimmt die vorstehenden Abtretungen an.
Bezüglich nicht abtretbarer Rechte ist die SozialFactoring berechtigt, die dem Kunden zustehen-den Rechte, insbesondere vertragliche Gestaltungsrechte, im eigenen Namen auszuüben. Diese Ermächtigung endet nicht mit der Beendigung des Factoringvertrages.
Besteht zwischen dem Kunden und dem Debitor ein – echtes oder unechtes – Kontokorrentverhältnis, so tritt der Kunde schon jetzt an die diese Abtretung annehmende SozialFactoring die sich bei Rechnungsabschluss zu seinen Gunsten ergebende Saldoforderung bis zur Höhe aller Forderungen der SozialFactoring aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden ab. Der Kunde erteilt der SozialFactoring zugleich die unwiderrufliche Vollmacht, das Kontokorrentverhältnis mit dem Debitor jederzeit zu kündigen. Diese Vollmacht endet nicht mit der Beendigung des Factoringvertrages, sondern erst mit seiner vollständigen Abwicklung.
Die Parteien sind darüber einig, dass diese Sicherheiten sowohl die Forderungen der SozialFactoring gegen die Debitoren als auch alle Ansprüche der SozialFactoring gegen den Kunden sichern.
17. Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten
(1) Hat die SozialFactoring bei der Entstehung von Ansprüchen gegen den Kunden zunächst ganz oder teilweise davon abgesehen, die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten zu verlangen, kann sie auch noch später eine Besicherung fordern. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Um-stände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche gegen den Kunden rechtfertigen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn
• sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nachteilig verändert haben oder sich zu verändern drohen und/oder
• sich die Werthaltigkeit der abgetretenen Forderungen nachteilig verschlechtert haben oder sich zu verschlechtern drohen und/oder
• sich die vorhandenen Sicherheiten wertmäßig verschlechtert haben oder zu verschlechtern drohen.
(2) Für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten wird die SozialFactoring dem Kunden eine angemessene Frist einräumen. Beabsichtigt die SozialFactoring von ihrem Recht zur fristlosen Kündigung Gebrauch zu machen, falls der Kunde seiner Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nicht fristgerecht nachkommt, wird sie ihn zuvor hierauf hinweisen.
(3) Die SozialFactoring kann ihren Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten so lange geltend machen, bis der realisierbare Wert aller Sicherheiten dem Gesamtbetrag aller An-sprüche aus der Geschäftsverbindung (Deckungsgrenze) entspricht.
(4) Falls der realisierbare Wert aller Sicherheiten die Deckungsgrenze von 110 % aller gesicherten Forderungen der SozialFactoring gegen den Kunden („Deckungsgrenze“) nicht nur vorübergehend übersteigt, hat die SozialFactoring auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach ihrer Wahl freizugeben, und zwar in Höhe des die Deckungsgrenze übersteigenden Betrages; sie wird bei der Auswahl der freizugebenden Sicherheiten auf die berechtigten Belange des Kunden und eines dritten Sicherungsgebers, der für die Verbindlichkeiten des Kunden Sicherheiten bestellt hat, Rücksicht nehmen.
18. Informationspflichten des Kunden und Datenspeicherung
(1) Dem Kunden ist bekannt, dass es sich bei der SozialFactoring um ein Finanzdienstleistungsinstitut nach dem Kreditwesengesetz (KWG) handelt und die SozialFactoring deshalb zum Teil den Bestimmungen des KWG, z. B. den Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk), dem Geldwäschegesetz (GWG) sowie weiterer insbesondere deutsch- und europarechtlicher Vorschriften unterliegt, namentlich im Bereich des Aufsichtsrechts. Der Forderungs-kauf durch die SozialFactoring erfordert deshalb zum einen die Prüfung der Kreditwürdigkeit der Debitoren des Kunden, ebenso wie die des Kunden selbst. Zum anderen ist mit der Durch-führung des Forderungskaufvertrages die Erfüllung gesetzlicher Prüfungs- und Meldepflichten durch die SozialFactoring verbunden, mit denen sich der Kunde nicht nur ausdrücklich einver-standen erklärt, sondern darüber hinaus daran aktiv mitwirkt, indem er der SozialFactoring auf deren Verlangen hin alle hierzu erforderlichen Informationen, Unterlagen und Nachweise unverzüglich zur Verfügung stellt.
(2) Sämtliche Abzüge, die sich nicht aus der Rechnung ergeben, sind der SozialFactoring vor Forderungskauf anzugeben. Daneben hat der Kunde die SozialFactoring unaufgefordert und unverzüglich über Rahmenvereinbarungen mit den Debitoren bzw. deren Änderung zu informieren.
(3) Der Kunde informiert die SozialFactoring ferner über
• sämtliche nachträglichen Gutschriften und Belastungen betreffend die abgetretenen Forderungen und übermittelt ihm Kopien derselben;
• Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen mit seinen Debitoren;
• Umstände, welche die Zahlungsfähigkeit des Debitors betreffen und die Durchsetzung der abgetretenen Forderung gefährden können;
• Debitoren, die ihre Zahlungspflicht ganz oder teilweise bestreiten und/oder Gegenforderungen geltend machen;
• Dritte, die Rechte an den an die SozialFactoring abgetretenen Forderungen geltend machen;
• Änderungen seiner Rechtsform, Änderungen im Handelsregister (z. B. vertretungsberechtigte Personen), oder über Zulassungs- und Versorgungsverträge oder über andere Verträge, die für diesen Factoringvertrag relevant sind.
(4) Die Kunde wird der SozialFactoring nach Abschluss des Geschäftsjahres seinen testierten Jahresabschluss übergeben. Dies bezieht sich auf alle rechtlich oder wirtschaftlich mit dem Kunden verbundenen Unternehmen wie auch einen etwaigen Konzernabschluss. Den testierten Jahresabschluss bzw. die entsprechenden Jahresabschlüsse erhält die SozialFactoring bis spätestens neun Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres.
(5) Auf Anforderung der SozialFactoring hat der Kunde dieser binnen fünf Werktagen (am Sitz des Kunden) seine aktuelle Offene-Posten-Liste sowie seine Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) mit Wertenachweis und Summen-/Saldenliste (inklusive Nullsalden) für das vorangegangene Quartal zu übermitteln.
(6) Der Kunde wird die SozialFactoring über alle geplanten Änderungen rechtlicher oder wirtschaftlicher Art sowie geschäftspolitische Maßnahmen unverzüglich informieren, die grundsätzlich Auswirkungen auf Bestand oder Durchsetzbarkeit von Forderungen und Sicherheiten haben können.
(7) Die SozialFactoring ist berechtigt, alle vorgenannten Informationen und Daten über den Kunden zu speichern, zu verarbeiten und vertraulich an Dritte weiterzugeben, soweit dies zur Durchführung des Factoringvertrages erforderlich ist.
(8) Die SozialFactoring oder von ihr beauftragte Dritte sind jederzeit berechtigt, die Geschäftsbücher, Konten und sonstige Schriftstücke und Unterlagen des Kunden bei diesem einzusehen; verlangte Unterlagen sind der SozialFactoring dabei vollständig vorzulegen. Zur Durchführung der Prüfung hat die SozialFactoring das Recht, jederzeit zu den üblichen Geschäftszeiten die Geschäftsräume des Kunden ungehindert im Rahmen einer Außenprüfung (Audit) zu betreten. Die Vorankündigungszeit beträgt regelmäßig 10 Werktage am Sitz des Kunden, kann jedoch bei Gefahr im Verzug auch kürzer sein.
19. Laufzeit/Kündigung
(1) Die Vertragslaufzeit beginnt zu dem im Factoringvertrag vereinbarten Datum, frühestens jedoch mit dem Datum der Unterschrift der SozialFactoring und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Factoringvertrag kann von jeder Partei mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres ordentlich gekündigt werden.
Wird der Factoringvertrag nicht nach vorstehendem Satz durch ordentliche Kündigung beendet, verlängert sich seine Laufzeit bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres und sodann jeweils um ein weiteres Jahr, sofern er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt wird
Abweichend zu der oben genannten Kündigungsfrist des Factoringvertrages kann die ordentliche Kündigung durch den Kunden oder die SozialFactoring erstmals und einmalig mit einer Frist von einem Monat zum Ende der ersten drei Monate Laufzeit des Factoringvertrages schriftlich erklärt werden.
(2) Kündigungen bedürfen der Schriftform. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie durch eingeschriebenen Brief erfolgt.
(3) Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiden Parteien vorbehalten. Als wichtiger Grund, der wegen der besonderen Bedeutung der Pflichtverletzung eine Fortsetzung des Factoringvertrages – auch unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden – auch ohne Abmahnung unzumutbar macht, sind insbesondere anzusehen:
− Wenn der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse gemacht hat, die für die Entscheidung der SozialFactoring über den Vertragsabschluss und/oder dessen -fortführung von erheblicher Bedeutung waren;
− Täuschen oder Verschweigen von für den Vertragsabschluss oder die -fortführung, insbesondere für die Risikoeinschätzung, wesentlichen Umständen;
− Wenn der Kunde der SozialFactoring Forderungen zum Kauf anbietet, für die er die Leistung nicht oder nicht vollständig erbracht hat; Ausnahmen von dieser Regelung sind gesondert vertraglich zwischen Kunde und SozialFactoring zu vereinbaren.
− Aufforderung des Kunden an seine Debitoren, entgegen den Vereinbarungen dieses Vertrages Zahlungen unmittelbar an den Kunden zu leisten;
− Unterlassung der Einräumung vertraglich vereinbarter Sicherheiten oder deren Widerruf, Kündigung oder sonstige Beendigung durch den Sicherungsgeber;
− Aufnahme einer Geschäftsbeziehung zu einem anderen Factor ohne Zustimmung der SozialFactoring oder die Zession andienungspflichtiger Forderungen aus Lieferungen und Leistungen an einen oder mehrere sonstige(n) Dritte(n);
− drohende oder eingetretene Verschlechterung der der SozialFactoring zu stellenden Sicherheiten;
− drohende oder eingetretene wesentliche Vermögensverschlechterung des Kunden, insbesondere die Beantragung des Insolvenzverfahrens, Scheck- oder Wechselproteste oder Rücklastschriften mangels Deckung, Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kunden, die einzeln oder insgesamt einen Betrag von EUR 5.000,00 überschreiten; Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, drohende Zahlungsunfähigkeit, Beschluss über die Liquidation wegen Vermögenslosigkeit;
− Übernahme des Kunden durch einen Dritten oder wesentliche Veränderungen der Eigentümerstruktur (change of control); gleiches für die Übertragung der wesentlichen Vermögensgegenstände auf einen oder mehrere Dritte;
− Nichtweiterleitung oder nicht unverzügliche Weiterleitung von Direktzahlungen auf die SozialFactoring abgetretenen Forderungen durch Debitoren und/oder Dritte durch den Kunden und/oder nicht erfolgte Information der SozialFactoring hierüber;
− Verstoß gegen sonstige wesentliche Pflichten des Factoringvertrages.
Die SozialFactoring ist im Einzelfall berechtigt, als „milderes“ Mittel den weiteren Forderungsankauf zu stoppen.
20. Übertragung auf Dritte
(1) Die SozialFactoring ist berechtigt, die gekauften Forderungen zum Zwecke der Refinanzierung oder Übertragung des Risikos ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen und die hierfür erforderlichen Informationen weiterzugeben. Die SozialFactoring handelt im Rahmen der gültigen rechtlichen Rechtsvorschriften, insbesondere auch im Hinblick auf Datenschutz. Der Kunde erklärt sich hiermit ausdrücklich einverstanden.
(2) Soweit sämtliche mit der Forderungsabtretung zusammenhängenden Rechte, insbesondere Nebenrechte und Sicherheiten, nicht bereits gesetzlich übergehen, ist die SozialFactoring berechtigt, diese zusammen mit der Forderungsabtretung an Dritte abzutreten. Der Kunde erklärt sich hiermit ausdrücklich einverstanden und gibt bereits jetzt alle hierfür erforderlichen Willenserklärungen ab. Sollten gesonderte Willenserklärungen des Kunden erforderlich sein, verpflichtet sich der Kunde, diese unverzüglich nach Aufforderung durch die SozialFactoring abzugeben.
21. Haftung der SozialFactoring
(1) Die SozialFactoring ist zum Schadensersatz wegen Pflichtverletzung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der SozialFactoring, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen verpflichtet. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit. Sie gilt auch nicht, wenn es sich um die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten handelt und der Schadensersatzbetrag die voraussehbaren Schäden nicht abdeckt. Zudem ist die Schadensersatzhaftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Einschränkungen in Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(2) Die SozialFactoring haftet im Übrigen nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt eintreten. Unter höhere Gewalt fallen ausdrücklich auch Epidemien und Pandemien wie Covid-19.
22. Geldwäsche, Compliance, Datenschutz
(1) Der Kunde versichert, dass er ausschließlich auf eigene Rechnung handelt.
(2) Der Kunde versichert, dass er und seine Mitarbeiter sämtliche ihn und die Geschäftsbeziehung zwischen ihm und der SozialFactoring sowie auch seinen Debitoren betreffenden Gesetze und Regelungen einhalten, insbesondere betreffend Geldwäsche und Regelungen zum Kampf gegen Terrorismus, Sanktionen und Embargos.
(3) Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
23. Schlussbestimmungen
(1) Eine Abtretung von Rechten und Ansprüchen des Kunden aus dem Factoringvertrag bedarf der Zustimmung der SozialFactoring. § 354a HGB bleibt unberührt.
(2) Das Recht zur Ausübung der Aufrechnung und/oder eines Zurückbehaltungsrechts steht dem Kunden gegenüber der SozialFactoring nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen zu.
(3) Es bestehen keine Nebenabreden, auch nicht mündlich.
(4) Änderungen und Ergänzungen des Factoringvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Schriftformklausel.
(5) Die Erfüllung vertraglichen Pflichten und Obliegenheiten, sowie die Kommunikation und die Umsetzung des Vertrages erfolgt regelmäßig in Textform über das Online-Portal der SozialFactoring.
(6) Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Factoringvertrages und seiner Anlagen (einschließlich dieser AGB) berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Sie haben nicht die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Die unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen sind so umzudeuten, dass der mit ihnen beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Ist eine Umdeutung nicht möglich, sind die Vertragschließenden verpflichtet, eine Vereinbarung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung möglichst nah kommt.
(7) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(8) Erfüllungsort ist Köln.
(9) Als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und/oder im Zusammenhang mit dem Factoringvertrag und dessen Abschluss, wird das für Köln zuständige Amts- bzw. Landgericht vereinbart, sofern gesetzlich zulässig. Dies gilt – soweit zulässig – auch für gesetzliche Ansprüche.
Die SozialFactoring ist aber auch berechtigt, den Kunden am Ort ihres Sitzes gerichtlich in Anspruch zu nehmen.
