Das Sozialgesetz gibt vor, dass nur ausgebildete Pflegefachkräfte mit Zusatzqualifikation einen ambulanten Pflegedienst leiten dürfen (§ 71 SGB XI). Das heißt, Sie brauchen eine Ausbildung als Altenpfleger*in, Gesundheits- und Krankenpfleger*in oder Kinderkrankenpfleger*in. Zudem müssen Sie innerhalb der letzten 8 Jahre mindestens 2 Jahre lang in Ihrem Ausbildungsberuf gearbeitet haben.
Darüber hinaus ist eine Weiterbildung für leitende Positionen Pflicht: ein erfolgreich absolvierter Ausbildungslehrgang zur Pflegedienstleitung (PDL) mit einem Mindestumfang von 460 Stunden oder ein vergleichbares Studium (z. B. Pflegemanagement).
Sollten Sie die gesetzlich vorgeschriebene PDL-Ausbildung selbst nicht vorweisen können, können Sie dennoch einen Pflegedienst gründen, müssen jedoch eine verantwortliche Pflegefachkraft als Pflegedienstleitung mit der erforderlichen Qualifikation einstellen.
Bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, die überwiegend behinderte Menschen pflegen und betreuen, gelten auch nach Landesrecht ausgebildete Heilerziehungspfleger*innen sowie Heilerzieher*innen mit einer praktischen Berufserfahrung von zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre als ausgebildete Pflegefachkraft.
Bei Betreuungsdiensten kann anstelle der verantwortlichen Pflegefachkraft eine entsprechend qualifizierte, fachlich geeignete und zuverlässige Fachkraft mit praktischer Berufserfahrung im erlernten Beruf von zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre (verantwortliche Fachkraft) eingesetzt werden.
Kaufmännisches Know-how:
Sie tragen die Verantwortung für Ihre Patient*innen und Mitarbeiter*innen, aber auch für die Zuverlässigkeit und Wirtschaftlichkeit Ihres Pflegedienstes. Ratsam ist es daher, sich bereits vor der Gründung das nötige betriebswirtschaftliche Know-how anzueignen.